Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Geltungsbereich
  2. Angebote
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Lieferfrist
  5. Sonstige Dienstleistungen
  6. Entwicklungsaufträge
  7. Abnahme
  8. Gewährleistung
  9. Haftung
  10. Eigentumsvorbehalt / Weiterverkauf / Rechte an vorbestehenden Teilen
  11. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Unternehmer Agentur Webknecht, Daniel Lonn – nachfolgend Entwickler genannt – und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich dem Entwickler anzuzeigen.

2. Angebote
Angebote vom Entwickler sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung seitens des Entwicklers maßgebend. Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich der Entwickler auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Vorentwürfen, und anderen Unterlagen behält sich der Entwickler Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an den Entwickler erteilt wird.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bei Entwicklung von Individualsoftware sind 35 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 65 % der Auftragssumme bei Fertigstellung und nach erfolgter Abnahme fällig.
Ich bin selbstverständlich darum bemüht die Angebotsumme so wie mitgeteilt auch einzuhalten. Beachten Sie bitte aber, dass die vorangegangene Kalkulation nie genau den tatsächlichen Aufwand beschreiben kann, sondern nur einen definierten Rahmen absteckt. Sollten Unvorhersehbarkeiten zu Mehraufwand führen, muss ich mir vorbehalten, die Höhe der Angabe um bis zu maximal 20% anzupassen
Waren (Hardware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Entwickler nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden sind nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten

4. Lieferfrist
Die Lieferfrist (so vereinbart) beginnt mit dem Tag des Eingangs der ersten Akontozahlung des Kunden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und/oder Softwarebereitstellungen, sowie allen Auftragsrelevanten Beschreibungen, Erklärungen und Hinweisen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird eine evtl. vereinbarte Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten neu zu vereinbaren. Bei Softwareleistungen aller Art gilt die Lieferung mit Zustimmung des Kunden oder bei Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt. Wird zudem eine Lieferung lediglich geänderter Daten vom Kunden gewünscht, ist nur dieser alleinig für die Installation auf seinem Webspace verantwortlich. Bei Online-Software-Programmierungen muss vor dessen Übergabe die komplette Restzahlung der Auftragssumme erfolgt sein. Die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang. Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft vom Entwickler zur Begründung des Annahmeverzugs. Teillieferungen sind zulässig. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Kunde bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom vereinbarten Preis derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, der wegen Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höheren Schadenersatz bei nachgewiesenem grobem Verschulden seitens des Entwicklers, sowie zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Entwickler gesetzten angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

5. Sonstige Dienstleistungen
Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, inhaltliche Aktualisierungen, Beratung, Schulung und Softwarepräsentationen werden – sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – nach tatsächlich geleisteten Stunden (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen) berechnet. Grundsätzlich sind Designleistungen an keine Leistungen in Bezug auf die Aktualisierung einer Seite/eines Shops geknüpft.

6. Entwicklungsaufträge
Für vom Entwickler durchzuführende Software-Entwicklungen gelten folgende Bestimmungen: Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind. Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand. Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß § 9. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesenen groben Verschuldens seitens des Entwicklers

7. Abnahme
Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 14 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen vom Entwickler oder Probeläufen mit vereinbarten Testmethoden. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden sowie vom Entwickler zu unterzeichnen ist. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, tritt diese nach vereinfachtem Verfahren innerhalb von 30 Tagen automatisch ein. Ist die Lieferung mängelfrei oder sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird der Entwickler ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Gibt der Kunde die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt sie mit deren Ablauf als abgegeben. Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos vom Entwickler beseitigt.

8. Gewährleistung
Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. Der Entwickler übernimmt die Gewähr, dass die überlassene Software im wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht vom Entwickler gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Die Mängel werden nach Wahl vom Entwickler durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind die Arbeiten, die durch fehlerhafte Bedienung oder seitens des Entwicklers nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls dem Entwickler durch eine Mängelrüge Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in dem seitens des Entwicklers gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber dem Entwickler die entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Für gelieferte Hardware und nicht selbst hergestellte Software haftet der Entwickler nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche vom Entwickler erfolglos oder bietet der Entwickler keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das vom Entwickler gelieferte Programm abändert. Der Entwickler schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mitgelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.

9. Haftung
Der Entwickler haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bis in Höhe des bezahlten Kaufpreises der vom Entwickler gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen den Entwickler – gleich aus welchem Grund – soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust). Alle Schadenersatzansprüche gegen den Entwickler, Firmen-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikten, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 234 BGB) in welchem Umfang der Entwickler und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Der Entwickler haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten

10. Eigentumsvorbehalt / Weiterverkauf / Rechte an vorbestehenden Teilen
Alle Entwicklungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, auch solcher, die dem Entwickler außerhalb des Vertrages zustehen, das Eigentum vom Entwickler. Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nicht gestattet. Bei Onlineshop Entwicklungen wie angebotene Module/Funktionen oder Vorgehensweisen die vom Entwickler auf dem Kundenserver installliert werden, verbleibt das Copyright allein beim Entwickler. Eine Wiederveräusserung vom Kunden erworbener Software ist nicht gestattet. Dieser erhält allerdings das ausdrückliche Nutzungsrecht in der Anzahl der erworbenen Software. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die auf den Webseiten www.modified-multishop.de und www.modified-multistore.de vertriebenen Module und Funktionen.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vorbestehende Teile (Software, die außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder von Dritten erstellt wurde) in die  Software eingebunden hat oder einbinden wird ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber  diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen hat der Auftraggeber alle für die Software vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht.
Der Auftraggeber erteilt dem Entwickler mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und/oder für die Eigenwerbung zu verwenden, sowie an geeigneter Stelle auf der Präsenz einen Hinweis auf den Projektinhalt und das ausführende Unternehmen, also Agentur Webknecht, Daniel Lonn anzubringen.

11. Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen. Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerichtsstand ist Berlin. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Für alle rechtlichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 
 
 
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